Logo Herrieden
Menu

Servicezeiten Rathaus

Telefon: 09825 808-0
Telefax: 09825 808-30
E-Mail: mail@herrieden.de

   Öffnungszeiten Bürgerbüro »

Montag und Mittwoch von 8:00 bis 13:00 Uhr
Dienstag von 8:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 07:00 bis 12:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Für all diese Zeiten können Sie einen Termin buchen, um Wartezeiten zu vermeiden.

  Zur Terminbuchung »

Alternativ können Sie auch ohne Terminbuchung ins Bürgerbüro kommen, müssen dann jedoch ggf. mit längeren Wartezeiten rechnen.

Alle anderen Abteilungen
erreichen Sie

Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Informationen für Unternehmerinnen und Unternehmer

Allgemeinverfügung für die Inzidenz unter 50, gültig ab 28.05.2021

Das Landratsamt hat die beigefügte Allgemeinverfügung bekanntgegeben.

Ein wenig übersichtlicher sind die Maßnahmen hier beschrieben: Aktuell geltende Maßnahmen und Regelungen im Landkreis Ansbach

Das Wichtigste: Shoppen ohne Termin, Außengastronomie ohne Termin und ohne Test, Touristische Übernachtungen wieder erlaubt.

Zugleich befinden wir uns heute (28.05.2021) den 4. Tag in Folge unter der Marke von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz. So können wir hoffen, dass bereits nächste Woche weitergehende Öffnungsschritte möglich sein könnten.


RUNDSCHREIBEN Nr. 180/2020 an alle Mitgliedstädte und -gemeinden des Bayerischen Städtetags vom 21.12.2020

Corona-Pandemie: Verbesserung der Überbrückungshilfe III

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Städtetag informiert mit Schreiben vom 18.12.2020 über die aktuellen Entwicklungen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) sowie zur Überbrückungshilfe III (Anlage).

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) wird nicht verlängert und endet am 31. Dezember 2020. Nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 haben sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium auf eine Ausweitung der Überbrückungshilfe III mit verbesserten Konditionen verständigt. Kommunale Unternehmen sind bei der Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt.

Für fortlaufend aktualisierte Informationen hat das Bundesfinanzministeriums eine FAQ der Überbrückungshilfe III eingerichtet.

Wir dürfen Ihnen hiervon Kenntnis geben.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Thomas Kostenbader

Referent Thomas Kostenbader
Telefon 089 290087-15
Telefax 089 290087-65
E-Mail thomas.kostenbader@bay-staedtetag.de

Az. A 802/01-001, A 530/02-001
Nr. 300/20, 338/16 Ko/Mr
Datum 21. Dezember 2020


Anlage zum Rundschreiben Nr. S 180/2020 des Bayerischen Städtetags vom 21.12.2020

An die

  • unmittelbaren Mitgliedstädte
  • Mitglieder des Finanzausschusses
  • Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Europäischen Binnenmarkt
  • Mitglieder des Kulturausschusses
  • Mitglieder der Fachkommission Wirtschaftsförderung
  • Mitgliedsverbände

des Deutschen Städtetages

Die Überbrückungshilfe III wird verbessert

Kurzüberblick: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) wird nicht verlängert und endet am 31. Dezember 2020. Dafür wird die Überbrückungshilfe III ausgeweitet und steht auch Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern, die direkt oder indirekt von den Schließungen seit dem 16. Dezember 2020 betroffen sind, zur Verfügung. Kommunale Unternehmen sind bei der Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 auf eine Ausweitung der Überbrückungshilfe III mit verbesserten Konditionen verständigt, über die wir Sie gerne informieren möchten.

Das Bundesfinanzministerium hat uns mitgeteilt, dass die kommunalen Unternehmen für die Überbrückungshilfen III nicht antragsberechtig sind.

Überbrückungshilfe III für neu geschlossene Unternehmen seit dem 16. Dezember 2020

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler und insbesondere der Einzelhandel, die direkt von den Schließungen seit dem 16. Dezember 2020 betroffen sind.

Ebenso antragsberechtigt sind die indirekt betroffenen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen. Für die direkt und indirekt betroffenen Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von bis zu 500.000 Euro pro Monat, der als Zuschuss gewährt wird. Die Bemessung der Zuschüsse orientiert sich an den Fixkosten, gestaffelt nach den Umsatzrückgängen. Es sollen Abschlagszahlungen bis maximal 50.000 Euro ermöglicht werden.

Der Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Der Handel kann damit die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd absetzen. Weiteführende Informationen zum Verfahren der Teilabschreibungen stehen noch aus. Offen ist, ob damit dem Einzelhandel, der einen hohen saisonalen Wareneinsatz hat, auch geholfen wird. Wir stehen zudem mit dem Bundesfinanzministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium bei den offenen Fragen im ständigen Dialog.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darüber informieren, dass der Deutsche Städtetag im „Beirat Innenstadt“ des Bundesinnenministeriums mitwirkt, in dem mit Innenstadt relevanten Akteuren Maßnahmen zur Stärkung der Innenstadt erarbeitet werden.

Überbrückungshilfe III für geschlossene Unternehmen in 2021

Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in denen sie auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben müssen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler und der Einzelhandel. Der Förderhöchstbetrag beträgt 500.000 Euro pro Monat, Abschlagszahlungen sollen vorgesehen werden.

Überbrückungshilfe III für Unternehmen mit Umsatzrückgängen

Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler und der Einzelhandel, die zwar nicht geschlossen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben. Die bisherige Überbrückungshilfe III sieht für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen. Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert. Die Obergrenze für die Fixkostenerstattung liegt bei 200.000 Euro pro Monat.

Die FAQ der Überbrückungshilfen III werden fortlaufend auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums aktualisiert.

Da am 5. Januar 2021 die Ministerpräsidentenkonferenz erneut mit der Bundeskanzlerin zusammenkommen wird, könnten sich daraufhin die Bedingungen für die Überbrückungshilfen III erneut ändern. Wir werden Sie dann zeitnah wieder über eventuelle Änderungen informieren.

Wir wünschen Ihnen trotz aller Herausforderungen durch die Pandemie erholsame Feiertage und alles Gute, insbesondere Gesundheit, für 2021!

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen In Vertretung
gez. Detlef Raphael


RUNDSCHREIBEN Nr. 338/2020 an alle Mitgliedstädte und -gemeinden des Bayerischen Städtetags vom 10.12.2020

Corona-Pandemie: Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe - Dezemberhilfe) und Überbrückungshilfe: Antragsberechtigung für kommunale Unternehmen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Rundscheiben Nr. S 159/2020 vom 17.11.2020 hatten wir die mittelbaren Mitglieder des Deutschen Städtetags im Bayerischen Städtetag über die seinerzeit bekannten Modalitäten für Abschlagszahlungen und Antragsstellungen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) des Bundes informiert. Die damaligen Ausführungen in der FAQ-Übersicht des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums gaben keine hinreichend klare Antwort zu der Frage, ob auch alle kommunalen Unternehmen, unabhängig von der Frage ihrer Rechts- bzw. Organisationsform, antragsberechtigt sind. Zahlreiche Anfragen aus dem Mitgliederbereich waren für uns Anlass, über den Deutschen Städtetag eine weitere Klärung dieser Frage über die zuständigen Bundesministerien „aus erster Hand“ herbeiführen zu lassen.

Diese für die kommunale Praxis wichtige Frage konnte nunmehr geklärt werden: der Deutsche Städtetag hat mit beigefügtem Schreiben vom 08.12.2020 (Anlage) mitgeteilt, dass die Antragsberechtigung für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (Novemberhilfe – Dezemberhilfe) nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums für alle kommunalen Unternehmen gilt, die am Markt tätig sind, unabhängig von Ihrer Organisationsform. Damit sind auch Eigen- und Regiebetriebe antragsberechtigt, es gibt keinen formellen Ausschluss, soweit – wie in den FAQs auch dargelegt – keine beihilferechtlichen Probleme bestehen.

Klargestellt ist durch die neuerliche Mitteilung des Bundesfinanzministeriums zudem, dass die Antragstellung auch für die kommunalen Unternehmen nur über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) erfolgen muss. Der Deutsche Städtetag hatte das BMF mehrfach – leider ohne Resonanz - auf die Problematik hingewiesen, dass einige kommunale Unternehmen von den genannten Personengruppen nicht geprüft werden.

Über eine ergänzende Rückfrage beim Deutschen Städtetag haben wir außerdem geklärt, dass sich die Antragsberechtigung für kommunale Unternehmen nur auf die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Novemberhilfe – Dezemberhilfe) zum wirtschaftlichen Ausgleich temporärer Schließungen bezieht. Dagegen haben die sogenannten Überbrückungshilfen nur den Ausgleich von Umsatzeinbußen bei Unternehmen der Privatwirtschaft im Fokus, kommunale Unternehmen sind für Überbrückungshilfen nicht antragsberechtigt.

Wir dürfen Ihnen hiervon Kenntnis geben und Sie bitten, die weiteren Einzelheiten dem beigefügten Schreiben des Deutschen Städtetags zu entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Thomas Kostenbader

Referent Thomas Kostenbader
Telefon 089 290087-15
Telefax 089 290087-65
E-Mail thomas.kostenbader@bay-staedtetag.de

Az. A 802/01-001
Nr. 300/20, 338/16 Ko/Mr
Datum 10. Dezember 2020


Anlage zum Rundschreiben Nr. 338/2020 des Bayerischen Städtetags vom 10.12.2020

An die

  • unmittelbaren Mitgliedstädte
  • Mitglieder des Finanzausschusses
  • Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Europäischen Binnenmarkt
  • Mitglieder des Kulturausschusses
  • Mitglieder der Fachkommission Wirtschaftsförderung
  • Mitgliedsverbände

des Deutschen Städtetages

Verlängerung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe und Überbrückungshilfe

Kurzüberblick: Die Unterstützung von Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe ("Novemberhilfe") wird auch für den Zeitraum der temporären Schließungen im Dezember fortgeführt und ggfl. unter geänderten Konditionen bis in den Januar 2021 verlängert. Antragsberechtigt sind auch alle Kommunalen Unternehmen. Die zum 31. Dezember 2020 auslaufende Überbrückungshilfe II wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hatten Sie in den letzten Wochen bereits über die außerordentliche Wirtschaftshilfe und die Überbrückungshilfen I + II informiert. Nunmehr liegen weitere Hinweise zu den Verlängerungen dieser Hilfen vor.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) wird als Dezemberhilfe aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EUBeihilferechts für von diesen Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen verlängert. Es werden weiterhin Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung gestellt. Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe wird derzeit vorbereitet. Das kann aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da die Antragsplattform erst noch programmiert werden muss. Dies führt zu Verzögerungen in der Auszahlung der Hilfen. Deshalb werden weiterhin nur Abschlagszahlungen an die betroffenen Unternehmen gezahlt. Die Bundesregierung plant die Erhöhung der Abschlagszahlung für Unternehmen von bisher maximal 10.000 Euro auf künftig maximal 50.000 Euro, Solo-Selbstständige sollen weiterhin eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten. Die Antragstellung für die Novemberhilfe ist seit dem 26. November 2020 möglich.

Eine Verlängerung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe bis in das Jahr 2021 soll nach ersten Informationen zu veränderten Bedingungen erfolgen. Inwieweit und mit welchen Konditionen diese Verlängerung erfolgen wird, dürfte sich erst in den nächsten Tagen klären, wenn eventuell durch die Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin die bisher verabredeten Einschränkungen angepasst werden.

Die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe kann weiterhin über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen; Anträge für die Hilfen können bis zum 31.01.2021 gestellt werden. Die FAQs werden fortlaufend auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) und auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) aktualisiert.

Mittlerweile konnten wir zwei noch offene, aber für die Kommunen und die Kommunalen Unternehmen wichtige Fragen zu der außerordentlichen Wirtschaftshilfe mit dem BMF klären: Wie bekannt, sind auch Kommunale Unternehmen berechtigt, Anträge auf außerordentliche Wirtschaftshilfe zu stellen. Nach Auskunft des BMF gilt dieses für alle Kommunalen Unternehmen, die am Markt tätig sind, unabhängig von ihrer Organisationsform. Damit sind auch Eigen- und Regiebetriebe antragsberechtigt; es gibt keinen formellen Ausschluss, soweit – wie in den FAQs auch dargelegt – keine beihilferechtlichen Probleme bestehen.

Weiterhin teilte das BMF mit, dass die Antragstellung auch für die Kommunalen Unternehmen ebenfalls über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfender, Rechtsanwalt) erfolgen muss, da nur sie zur digitalen Antragstellung berechtigt sind und es nicht praktikabel wäre, für den Kreis der Kommunalen Unternehmen das Antragssystem komplett umzuprogrammieren. Wir hatten das BMF mehrfach auf die Problematik hingewiesen, dass einige kommunale Unternehmen von den genannten Personengruppen nicht geprüft werden.

Überbrückungshilfen

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Vorgesehen ist eine Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und die Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen, Soloselbstständige und die besonders betroffene Kultur-, Veranstaltungs- und Reisebranche bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz antragsberechtigt

- mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
- oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Zudem können Unternehmen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder an beiden Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten November und Dezember 2019 erlitten haben und keine außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“ bzw. „Dezemberhilfe“) erhalten, eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den oder die entsprechenden, vom Umsatzrückgang in dieser Höhe betroffenen Monate (November und/oder Dezember) beantragen. Die maximale Förderung beträgt 200.000 Euro pro Monat unter Beachtung aller einschlägigen EU-beihilferechtlichen Obergrenzen und Vorgaben.

Erstattet werden fortlaufende fixe Betriebskosten, die Berechnung der Zuschusshöhe erfolgt in Abhängigkeit von der Umsatzentwicklung des jeweiligen Fördermonats im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. Erstattet werden

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Die FAQs werden fortlaufend auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) und auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) aktualisiert. Die Antragstellung kann – nach Abschluss der Programmierarbeiten – über die Überbrückungshilfe-Plattform erfolgen.

Die Überbrückungshilfe III enthält auch eine sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“, um der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung zu tragen. Diese Personengruppen sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten.

Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Die Konditionen für diesen Sonderfond werden derzeit erst erarbeitet.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen In Vertretung
gez. Detlef Raphael


Information vom 04.12.2020

Aktuelle Verordnung zu Corona und Überbrückungshilfen

Aufgrund der aktuellen Entwicklung wurden die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bis mindestens 20. Dezember verlängert.

Die 9. bayerische Infektionsschutz-Maßnahmenverodnung (9. BayIfSMV) finden Sie hier: www.verkuendung-bayern.de/

Überbrückungsgeld

Das Überbrückungsgeld, die sogenannten „Novemberhilfen” für die Monate November und Dezember können Sie hier beantragen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Weitere Hilfen und Informationen finden Sie auf dieser Übersichtsseite: www.stmwi.bayern.de/coronavirus/