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Neue Plakatierungsverordung



über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Herrieden.

Die Stadt Herrieden erlässt auf Grund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

  1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das gesamte Stadtgebiet.
  2. Anschläge in der Öffentlichkeit im Sinne dieser Verordnung sind Plakate, Zettel oder Tafeln, Aufkleber und sonstige schriftliche oder bildliche Druckerzeugnisse, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Wartehäuschen, Fahrradabstellanlagen, Briefkästen, Lichtmasten, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, ferner Verteiler- und Schaltkästen oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern und Fahrzeuganhängern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge, insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus, wahrgenommen werden können. Hierunter fallen nicht Anschläge, die in Schaukästen, an Verkaufsstellen in gewerblichen Räumen, an Schaufenstern oder Ladentüren angebracht sind.
  3. Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Werbeanlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

§ 2 Beschränkung von Anschlägen

  1. Innerhalb des Geltungsbereiches (vgl. § 1 Abs. 1 dieser VO), ist das Plakatieren und Anbringen von Anschlägen aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes grundsätzlich nur nach Genehmigung durch die Stadt Herrieden erlaubt. Bäume dürfen durch Plakatständer und Plakate nicht berührt werden.
  2. Die Stadt Herrieden bestimmt jeweils für den Einzelfall, wo die Anschläge angebracht werden dürfen. Dabei wird generell festgelegt, dass innerhalb der Stadtmauern nicht plakatiert werden darf.
  3. An den Ortseingängen werden entsprechende Hinweisschilder angebracht.
  4. Eine Plakatierungsgenehmigung kann für Veranstaltungen, die im Herrieder Stadtgebiet stattfinden, und von Herrieder Unternehmern, beantragt werden.
  5. Die Anschläge dürfen weder durch Form, Farbe und Größe noch durch Art und Ort (z.B. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen, Vorschrifts- und Gefahrenzeichen) der Anbringung Anlass zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Durch die Anschläge darf weder der Fußgängerverkehr noch der fließende Verkehr auf den öffentlichen Straßen und Wegen beeinträchtigt werden. Evtl. erforderliche Genehmigungen von Straßenbaulastträgern bleiben von dieser Verordnung unberührt.
  6. Auf den Anschlägen ist jeweils die für den Inhalt und die Aufstellung verantwortliche Person mit Adresse und ggf. der Firmenname zu benennen. Die verantwortliche Person ist alleinig für die Verkehrssicherheit und den ordentlichen Zustand des Anschlags und dessen Anbringung, sowie der verwendeten Plakatständer verantwortlich. Nicht mehr verkehrssichere Plakatständer sind unverzüglich zu entfernen, in einen verkehrssicheren Zustand zu bringen oder auszutauschen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Anschlag oder der Plakatständer nicht mehr ordentlich ist.
  7. Genehmigte Anschläge oder Ankündigungen dürfen frühestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin aufgestellt werden.
  8. Solange keine schriftliche Plakatierungserlaubnis vorliegt, darf nicht mit der Plakatierung begonnen werden.
  9. Soweit öffentlicher Verkehrsgrund benutzt wird, dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Stadt Herrieden stellt im Benehmen mit der Polizei einen solchen Zustand fest und erlässt die notwendige Anordnung. Die erforderliche Erlaubnis nach den Bestimmungen des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes gilt für die Dauer der berechtigten Aufstellung als erteilt.

§ 3 Ausnahmen

  1. Von der Beschränkung nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, auf Privatgrund, d.h. solche, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen angeschlagen werden.
  2. Von den Beschränkungen nach § 2 Abs. 1 ebenfalls ausgenommen sind:
    a) Politische Parteien und Wählergruppen, die für eine Wahl zugelassen sind, dürfen jeweils bei
    Europawahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin
    Bundestagswahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin
    Landtagswahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin
    Kommunalwahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin

    b) die jeweiligen Antragsteller bei Volksbegehren und Bürgerbegehren 6 Wochen vor Ende der Auslegungsfrist der Eintragungslisten.

    c) die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin plakatieren.
    Fällt der Beginn der Plakatierungserlaubnis auf einen Feiertag, dürfen die Plakate auch bereits am Vortag aufgestellt werden.
  3. Innerhalb der Stadtmauern ist das Anbringen nur auf den durch die Stadt Herrieden zum Anschlag bestimmten Anschlagstafeln am Marktplatz erlaubt. Politischen Parteien und Wählergruppen, die für eine Wahl zugelassen sind, wird auf Antrag eine entsprechende Fläche auf den Anschlagstafeln zugewiesen. Dies gilt auch bei Volks- und Bürgerbegehren, Volks- oder Bürgerentscheiden.

§ 4 Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme

  1. Die Plakatträger sind innerhalb einer Woche nach Veranstaltungen, Wahlen oder Abstimmungen bzw. nach Abschluss von Eintragungszeiten bei Volks- oder Bürgerbegehren bzw. nach Abschluss von Eintragungszeiten bei Volksbegehren oder der endgültigen Abgabe der Unterschriftslisten bei Bürgerbegehren zu entfernen.
  2. Die Stadt Herrieden kann zum Vollzug dieser Anordnung Auflagen oder Beseitigungsanordnungen für den Einzelfall treffen.
  3. Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Stadt Herrieden die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung richtet sich nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten und deren Folgen

  1. Sind Plakate, Plakatständer oder –tafeln unter Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung angebracht oder aufgestellt, sind der Plakatierer und der Verantwortliche für die Veranstaltung, für die geworben wird, als Gesamtschuldner zur Beseitigung verpflichtet.
  2. Kommt der Verantwortliche im Sinne des Abs. 1 seiner Pflicht zur Beseitigung nicht unverzüglich nach, werden die Plakate durch die Stadt Herrieden beseitigt. Die Kosten der Beseitigung werden einem Verantwortlichen nach Abs. 1 auferlegt.
  3. Nach Art 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße von bis zu 1.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Plakatierungsverordnung Anschläge anbringt oder anbringen lässt.

§ 6 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

  1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
  2. Gleichzeitig tritt die Plakatierungsverordnung der Stadt Herrieden vom 17.01.2019 außer Kraft.

Herrieden, den 27.07.2021

Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin