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Neue Regelungen ab 02.11.2020

Neue Regelungen ab 02.11.2020


Bayern beschliesst schnelle und konsequente Maßnahmen.

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
da sich das Infektionsgeschehen aktuell wieder verschärft, ist es wichtig, dass wir gemeinsam uns und unsere Mitmenschen schützen. Alltagsmasken, Hygienemaßnahmen, Abstand und Lüften können helfen, die Verbreitung des Virus einzudämmen. Durch die Corona-Warn-App können Infektionsketten nachvollzogen und unterbrochen werden. Die in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten geltenden Maßnahmen sind abhängig von der 7-Tage-Inzidenz, d.h. der Anzahl der Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche. Die Bayerische Corona-Ampel gibt einen Überblick.

Um die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens zu verfolgen, empfiehlt sich der Blick auf die Karte des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Am 2. November 2020 sind neue Regelungen in Kraft getreten!

Bleiben Sie gesund!

Ihre
Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin


Grundlegende Beschränkung der Kontakte notwendig

» Die vollständigen Regelungen der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV)

» Auszüge aus dem Bericht aus der Kabinettssitzung vom 29. Oktober 2020

Folgende Maßnahmen treten in Bayern am 2. November in Kraft.

a) Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen. Darüber hinaus gehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der Lage in unserem Land inakzeptabel.

b) Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

c) Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.

d) Geschlossen werden: Messen, Kongresse, Tagungen.

e) Geschlossen wird: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

f) Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).

g) Geschlossen werden: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

h) Geschlossen werden: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie / Fußpflege) bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

i) Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Es darf sich in den Geschäften aber weiterhin nur ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche aufhalten.

j) Schulen und Kindergärten bleiben offen.

k) Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.

Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Behörden bleiben unberührt.

Es gelten außerdem landesweit auch die bereits jetzt für Gebiete mit einer Inzidenz größer 50 geltenden Maßnahmen wie insbesondere die Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz, das ab 22 Uhr geltende Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen oder das ebenfalls ab 22 Uhr geltende Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen und durch Lieferdienste.

Befristung und Evaluierung der Maßnahmen

Die getroffenen Maßnahmen sind bis Ende November befristet. Bis dahin muss sich zeigen, ob die getroffenen Maßnahmen eine erkennbare Tendenz zur Abschwächung der Infektionsentwicklung auslösen und es gelingt, das ungezügelte Ansteigen der Infektionszahlen zu brechen. Die Maßnahmen werden zudem bereits zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen.

Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin
Behördenleiterin

Stadt Herrieden
Hauptamt
Herrnhof 10
91567 Herrieden

Telefon: 09825 808-10
Telefax: 09825 808-3310
E-Mail: Dorina.Jechnerer@herrieden.de
Internet: www.herrieden.de